Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Ortsmitte"

Wieden, den 02.02.2024

Inkrafttreten des Bebauungsplans und 

der örtlichen Bauvorschriften

„Ortsmitte“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Wieden hat am 22.01.2024 in öffentlicher Sitzung den im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Ortsmitte“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der maßgebliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem folgendem Kartenausschnitt (ohne Maßstab)

 

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Ortsmitte“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte“ im Wege der Berichtigung nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst wird.

 

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im 

Rathaus der Gemeinde Wieden, Kirchstraße 2, 79695 Wieden sowie beim 

Gemeindeverwaltungsverband Schönau i. Schw., Bauamt, Gentnerstraße 1, 79677 Schönau i.Schw. 

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung sowie alle Fachgutachten (artenschutzrechtliche Prüfung, Umweltbelange nach § 13a mit Anlagen 1 bis 3, geotechnischer Bericht incl. Prüfbericht Boden, schalltechnische Untersuchung) einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen. 

Gemeinde Wieden, den 02.02.2024

 

Der Bürgermeister

Michael Fischer

 

Bild zur Meldung: Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Ortsmitte"